c) In Ziffer 2.6 auf S. 4 ff. des Bauentscheids vom 15. Februar 2024 äussert sich die Vorinstanz zu den im Baubewilligungsverfahren eingegangenen Einsprachen. Auf S. 5 werden die vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache und in seinen Schlussbemerkungen aufgeworfenen Punkte einzeln genannt und kurz kommentiert. So ist unter dem Titel «Unzulässige Fassadenhöhe» zu lesen, dass eine Mehrhöhe von 0.5 m gestattet sei, da die Neigung des massgebenden Terrains, in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses mehr als 5 % betrage. Zur geltend gemachten Überschreitung des Fassadenmasses verweist die Vorinstanz auf Art. 212 Abs. 2 Bst.