Es genügt, wenn die Behörde ihre Haltung implizit zum Ausdruck bringt.6 Die Anforderungen an den Umfang und Inhalt der Begründung sind im Einzelfall zu konkretisieren. Bei einschneidenden oder stark belastenden Verwaltungsakten gelten höhere Anforderungen an die Begründungsdichte.7 Ob die Abhandlung der Rügen inhaltlich juristisch korrekt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts und für die Frage der Gehörsverletzung nicht relevant.