a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht auf alle seine Rügen betreffend das seines Erachtens überdimensionierte Bauvorhaben eingegangen sei. Insbesondere habe die Vorinstanz seine Argumente in Bezug auf die unzulässige Fassadenhöhe und die unzulässige Überschreitung des Fassadenmasses nicht berücksichtigt.