Das Rechtsamt stellte daraufhin mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 den Verfahrensbeteiligten die Projektänderung zu und bot ihnen Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Sowohl die Gemeinde Seftigen als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf Schlussbemerkungen. 10. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2025 äussert sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass in der Projektänderung vom 29. Oktober 2024 das massgebende Terrain immer noch nicht korrekt wiedergegeben werde. Ausserdem bezweifelt er die Fachkompetenz des von der Be-