9. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 reichte die Beschwerdegegnerin überarbeitete Projektänderungspläne ein und erklärte, dass die Höhenmessungen auf der Parzelle und die Bestimmung des interpolierten Terrainverlaufs von einem unabhängigen Vermessungsbüro vorgenommen worden seien. Gelichzeitig beantragt sie, dass dieser interpolierte Terrainverlauf von der BVD als das massgebende Terrain festgelegt werden soll. Das Rechtsamt stellte daraufhin mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 den Verfahrensbeteiligten die Projektänderung zu und bot ihnen Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen.