4. Nachdem sich das Rechtsamt mit Verfügung vom 22. Mai 2024 im Rahmen einer ersten summarischen Einschätzung zur nicht nachvollziehbaren Berechnung der Hangneigung, zu den zwei strassenseitigen Besucherparkplätzen im Bauverbotsstreifen und zur Unterschreitung des Strassenabstands durch die Laube äusserte, reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Juli 2024 eine Projektänderung ein. Mit den Projektänderungsplänen vom 9. Juli 2024, gestempelt vom Rechtsamt am 15. Juli 2024, legt die Beschwerdegegnerin insbesondere die Ermittlung der Hangneigung dar.