2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. März 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt, der Bauentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens (Abklärungen in Bezug auf das massgebende Terrain) mit anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdegegnerin für ihr Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen. 1/13 BVD 110/2024/30