b) Den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 werden Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1200.00 zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. c) Den Beschwerdegegnerinnen 1 bis 3 werden Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.00 zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.