machend CHF 900.00, und den Beschwerdegegnerinnen ein Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 unterliegen mit ihren Anträgen vollumfänglich. Damit haben sie die ganzen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1200.00 zu übernehmen. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde hinsichtlich der Einsprachelegitimation der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 4. Januar 2024 wird bezüglich der Beschwerdeführerin 2 gutgeheissen und bezüglich des Beschwerdeführers 1 abgewiesen.