Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 obsiegen hinsichtlich der Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin 2. Im Übrigen gelten sie als unterliegend. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden 1 und 2 drei Viertel der Verfahrenskosten, aus- 43 Vgl. Was weiss man über die Auswirkungen der Strahlung von Mobilfunkantennen auf Tiere und Pflanzen? (abrufbar