Es besteht ein öffentliches Interesse an einer qualitativ hochwertigen und kostengünstigen Mobilfunkversorgung sowohl in Bau- als auch in Nichtbaugebieten.44 Im Weiteren legen die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Standortbegründung vom 3. März 2023 überzeugend dar, dass die Erweiterung der Mobilfunkanlage für die Funkversorgung der Bahnstrecke inkl. Einspeisung des Signals in den Bahntunnel und für die Abdeckung der Umgebung von Leimern und Ey notwendig ist.45 15. Kosten