b) Unbegründet ist sodann die Befürchtung der Beschwerdeführerin 2, es sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass durch den Ausbau auf den 5G-Mobilfunkstandard keine schädlichen Auswirkungen auf Menschen und Tieren verursacht würde. Diesbezüglich wird grundsätzlich auf Erwägung 10 verwiesen. Sodann wurden bisher keine schädlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Tiere nachgewiesen.43 Davon ist auch hier auszugehen.