Die erwähnte Mobilfunkanlage B.________, welche ca. 173.00 m vom geplanten Antennenstandort entfernt ist, musste entsprechend nicht im Standortdatenblatt aufgeführt werden. Zudem ist Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 2 NISV auf die Mobilfunkanlage B.________ nicht anwendbar, handelt es sich doch um eine Sendeantenne, die im massgebenden Betriebszustand eine Sendeleistung von 6 Watt oder weniger aufweist und mehr als 5.00 m von anderen Sendeantennen entfernt ist (vgl. Anhang 1 Ziffer 61 Abs. 1 Bst. c NISV). Im Übrigen ist die Mobilfunkanlage B.________ nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.