c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 3 reicht es nicht aus, dass sich die Anlageperimeter von zwei oder mehr Antennen überschneiden. Vielmehr ist erforderlich, dass sich von jeder Antennengruppe mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet (Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 3 NISV). Vorliegend beträgt der Radius des Anlageperimeters gemäss Standortdatenblatt vom 3. März 2023 (Revision: 1.07) 73.00 m.41 Innerhalb dieses Radius befinden sich gemäss der Karte des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) keine anderen Sendeantennen.42 Die erwähnte Mobilfunkanlage B.__