a) In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2024 bringt die Beschwerdeführerin 3 schliesslich vor, im Baugesuch sei der Antennenperimeter angegeben. Wenn die Antennenperimeter von zwei oder mehr Antennen die anderen Antennen überschneiden würden, dann müsse ein gemeinsames Standortdatenblatt gemacht werden. Die Swisscom-Antenne B.________ (Koordinaten J.________) sei z.B. nur 176.00 m von der Antenne A.________ entfernt. Es könne zwischen den Antennen zu unvorhersehbaren Grenzwertüberschreitungen kommen. Der Antennenperimeter B.________ basiere auf der maximalen Sendeleistung der Antenne. Weil diese zu klein angegeben sei, sei auch der Perimeter zu klein.