c) Es liegen keine Hinweise vor, dass 5G mit den aktuellen Grenzwerten nicht umsetzbar ist. Darüber hinaus ist es nicht an der BVD zu prüfen, ob 5G mit den aktuellen Grenzwerten umsetzbar ist. Für die Mobilfunkbetreiberinnen sind die in der NISV festgelegten Immissions- und Anlagegrenzwerte verbindlich. Demnach darf eine Mobilfunkanlage unabhängig vom eingesetzten Funk- 36 Fernmeldegesetz des Bundes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10). 37 Vgl. Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl., 2008, S. 39 f. und 105 f.; BGE 141 II 245 E. 7.1,