a) Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 vertreten zudem die Meinung, 5G sei mit den aktuellen Grenzwerten gar nicht umsetzbar. b) Der NISV liegt das Konzept der technologieunabhängigen Festlegung von Immissions- und Anlagegrenzwert zugrunde. Das heisst, bezüglich der Grenzwerte wird nicht nach der Technologie bzw. dem Funkdienst unterschieden. Vielmehr gelten in Abhängigkeit der Frequenz unterschiedliche Grenzwerte. Die Immissions- und Anlagegrenzwerte gemäss der NISV sind somit nicht von der Mobilfunktechnologie abhängig. Sie gelten unabhängig davon, ob es sich um 2G, 3G, 4G oder 5G handelt.39