b) Entspricht das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerinnen den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften, ist dieses zu bewilligen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Der Stromverbrauch einer Mobilfunkanlage ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen und spielt daher für die Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs keine Rolle. Auch können die Beschwerdeführerinnen aus dem Hinweis auf die Glasfasertechnologie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Mobilfunkanlage gehört zwar nicht zur Grundversorgung gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art.