Das BAFU würde dem Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte der NISV empfehlen, wenn neue gesicherte Erkenntnisse aus der Forschung oder aufgrund von Alltagserfahrungen dies erforderten. Auch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 lässt sich kein Bedarf für eine Anpassung der Grenzwerte herleiten. Auch das Bundesgericht hat sich mehrfach ausführlich mit dem Vorsorgeprinzip in Bezug auf die nichtionisierende Strahlung, und insbesondere mit dem Anlagegrenzwert auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, dass nach dem heutigen Wissensstand die vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Anwendung der aktuellen Grenzwerte dem Vorsorgeprinzip entspreche.35