a) Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 monieren eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und machen einen Verstoss gegen den Gesundheitsschutz geltend. Im Weiteren halten sie fest, der Gesundheitsschutz werde der Wirtschaftlichkeit untergeordnet. In der NISV stehe, dass die Grenzwerte so hoch sein müssten, dass Mobilfunk wirtschaftlich betreibbar sei. Damit sei die Wirtschaftlichkeit über den Gesundheitsschutz gestellt, was Unrecht sei. Die Europäische Kommission fordere im STOA-Bericht die Wahrung des Mitspracherechts der unmittelbaren Anwohner.