a) Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 beanstanden zusammenfassend eine unzureichende Messtechnik und ein fehlendes QS-System. In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2024 bringt die Beschwerdeführerin 3 weiter vor, im laufenden Betrieb solle ein sog. QS-System kontrollieren, ob die Antenne jederzeit die Grenzwerte einhalte. Dieses Kontrollsystem weise zahlreiche Mängel auf. Problematisch sei insbesondere, dass sich die Mobilfunkbetreiberinnen selbst kontrollieren müssten. Dies sei inzwischen vom Bundesgericht erkannt worden, weil knapp 40 Prozent der Nachkontrollen Mängel aufgewiesen hätten.