d) Durch das Abbrechen der Sendeantennen am bestehenden Antennenmast in der Landwirtschaftszone und das Anbringen neuer Sendeantennen, wird Art. 418 Abs. 2 GBR Rechnung getragen. Zusätzlich wird weder zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen noch findet eine Zweckentfremdung statt. Es werden lediglich die bestehenden Sendeantennen abgebrochen und durch neue ersetzt. An der Grundkonstruktion des Antennenmasts ändert sich nichts. Zudem wird der Mast von den drei Beschwerdegegnerinnen gemeinsam genutzt.