Offensichtlich unbegründet sei auch die Behauptung der Beschwerdeführerinnen 3 und 4, das Kaskadenmodell der Gemeinde Spiez sei nicht eingehalten. Art. 418 Abs. 2 GBR22 laute: «Antennenanlagen müssen in erster Linie in Arbeitszonen oder ausserhalb des Baugebiets auf bestehenden Antennenanlagen oder Strommasten errichtet werden.» In der ersten Priorität seien also auch bestehende Antennenanlagen oder Strommasten ausserhalb des Baugebiets, also genau diejenige Konstellation, wie sie vorliege. Schliesslich sei auch die nötige Ausnahmebewilligung durch das AGR erteilt worden.