b) Diesbezüglich hält die Beschwerdegegnerin 1 fest, die Standortgebundenheit sei rechtsgenüglich nachgewiesen worden. Es handle sich um einen Umbau, der weder Auswirkungen auf die Landwirtschaftszone noch einen massgeblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild der Anlage oder das Landschaftsbild habe. Zudem sei es geradezu augenfällig, dass keine anderen Standorte zur Wahl stünden, da die Mobilfunkanlage insbesondere den Tunnel versorge und auch weiterhin versorgen solle. Offensichtlich unbegründet sei auch die Behauptung der Beschwerdeführerinnen 3 und 4, das Kaskadenmodell der Gemeinde Spiez sei nicht eingehalten.