Der äussere Umriss des bestehenden Antennenmasts, der nach Art. 16 Abs. 1 BewD profiliert werden muss, verändert sich dadurch nicht. Insofern erfüllt bereits der bestehende Antennenmast die Funktion eines Profils. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 ist die fehlende Profilierung der Sendeanlage daher nicht zu beanstanden. 8. Standortgebundenheit