Ihnen sei kein Nachteil erwachsen. Dass weitere Personen einzig deshalb nicht Einsprache erhoben hätten, weil die Anpassungen an der Anlage nicht profiliert worden seien, dürfe bezweifelt werden, zumal die Einsprache der Beschwerdeführerin 3 von 51 weiteren Personen unterzeichnet worden sei und damit offensichtlich sei, dass das Umbauprojekt allgemein bekannt gewesen sei und die amtliche Publikation ihren Zweck erfüllt habe. 17 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7; vgl. auch BGE 140 II 262 E. 6.2. 18 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 31 und Art. 52 N. 6.