In diesem Sinne habe die Aussteckung bloss eine Hilfsfunktion, massgebend für die Beurteilung seien in erster Linie die Unterlagen und Pläne, die öffentlich aufgelegt würden. Den Beschwerdeführenden sei es offensichtlich möglich gewesen, sich ein Bild über das Bauprojekt zu machen und Einsprache zu erheben. Ihnen sei kein Nachteil erwachsen.