b) Die Beschwerdegegnerin 1 führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2024 aus, dass das Umbauvorhaben nicht profiliert worden sei, sei nicht zu beanstanden. Wie den Plänen entnommen werden könne, seien die Anpassungen minimal und liessen sich gar nicht sinnvoll mit Profilen darstellen. Hierbei handle es sich um eine bewährte Praxis bei Umbauten, da sich das Erscheinungsbild nur unwesentlich ändere. Die Profilierung solle grundsätzlich die Auswirkungen einer geplanten Baute auf die Umgebung deutlich machen. In diesem Sinne habe die Aussteckung bloss eine Hilfsfunktion, massgebend für die Beurteilung seien in erster Linie die Unterlagen und Pläne, die öffentlich aufgelegt würden.