a) Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 bringen vor, die fehlende Profilierung werde auch durch die Gemeinde bestätigt. Sie begründe ihren Entscheid mit: «Da sich das Erscheinungsbild nur unwesentlich verändert, könne nach ständiger Praxis der Gemeinde auf eine Profilierung verzichtet werden.» Diese Begründung sei aus folgenden Gründen nicht stichhaltig: Eine ständige Praxis dazu gebe es nicht, da es sich um einen der ersten Fälle mit genannter Angelegenheit handle und die Umrisse des Objekts sich veränderten. Die Gemeinde Spiez begründe zudem ihren Entscheid, dass den Einsprechenden wegen der fehlenden Profilierung kein Nachteil entstanden sei. Das stimme nicht.