d) Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Gesamtentscheid in Erwägung 3.4 ausführlich mit den Rügen der Einsprechenden auseinandergesetzt. Zwar ging sie nicht auf jeden Punkt vertieft ein. Sie hat aber zu allen wesentlichen Einwänden Stellung bezogen und dargetan, weshalb sie diese für unbegründet hält. Wie die vorliegend zu behandelnde Beschwerde zeigt, war es den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 denn auch ohne Weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat sich demnach mit den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 in genügender Form auseinandergesetzt und deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 7. Profilierung