b) Demgegenüber hält die Gemeinde Spiez in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2024 fest, sie sei in Ziffer 3.4 Bst. f, g, h und i ihrer Verfügung vom 7. Dezember 2023 ausführlich auf die vorgenannten Einspracherügen eingegangen und habe diese im Rahmen ihrer Kompetenz als rechtsanwendende Behörde geprüft. 15 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 16 Vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2024. 7/17 BVD 110/2024/2