a) Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zur Begründung führen sie aus, aufgrund fehlender Ausführungen im Gesamtentscheid müssten sie davon ausgehen, dass die Gemeinde Spiez nicht sämtliche eingebrachten Argumente in ihrer Beurteilung berücksichtigt habe. Es seien dies z.B.: Kapitel 6, 7.1, 8.1, einzelne Unterkapitel von 9, 10 und 11.