a) Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 halten fest, die Antenne befinde sich in der Landwirtschaftszone. Der aktuelle Betriebszustand werde gemäss map.geo.admin.ch auch als «Antennenstandort 5G» angegeben. Seit Klarheit bestehe, dass in Landwirtschaftszonen immer ein Baugesuch einzureichen sei, hätte somit der 5G-Mobilfunkdienst dieser Antenne umgehend abgestellt werden müssen. Denn ein «Upgrade» auf 5G im Bagatellverfahren in der Landwirtschaftszone sei rechtswidrig.