c) Sodann beantragen die Beschwerdeführerinnen 3 und 4, von der Rechtsverwahrung und vom Lastenausgleichsbegehren sei Vormerk zu nehmen. Auf diese Rechtsbegehren wird in der Begründung zur Beschwerde mit keinem Wort eingegangen. Insoweit sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt und es ist auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten. Im Übrigen fehlt es den Beschwerdeführinnen 3 und 4 auch an einem schutzwürdigen Interesse. Die Rechtsverwah-