Insofern es die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 bei diesen Verweisen auf ihre Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren belassen, ohne dabei auch nur ansatzweise auf den angefochtenen Gesamtentscheid einzugehen, erfüllt dies die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Soweit die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 in ihrer Beschwerde konkrete Rügen gegen den Gesamtentscheid der Gemeinde Spiez vorbringen, ist darin eine genügende Begründung zu erblicken und demnach insoweit auf ihre Beschwerde einzutreten.