Auch zu Buchstabe «g. Unzureichende Messtechnik, Vollzugsmöglichkeit, fehlendes QS-System – Gesamtbauentscheid Kapitel 3.4g» sowie zu Buchstabe «h. Verletzung des Vorsorgeprinzips, Gesundheitsschädigungen – Gesamtbauentscheid Kapitel 3.4h» verweisen sie grösstenteils nur auf die Einsprache und die Schlussbemerkungen.