In der Begründung der Beschwerde verweisen die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sodann an verschiedenen Stellen auf ihre Einsprache bzw. auf die Schlussbemerkungen, ohne näher auf den angefochtenen Gesamtentscheid einzugehen. So verweisen sie unter der Überschrift «Begründung» zu Buchstabe «d. Formelle Mängel betreffend Baueingabe – Gesamtbauentscheid Kapitel 3.4b» auf Kapitel 2 der Einsprache und Seite 2 ihrer Schlussbemerkungen. Auch zu Buchstabe «g.