b) Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 schreiben einleitend in ihrer Beschwerde, die Argumente in der Einsprache vom 21. August 2023 sowie in den Schlussbemerkungen vom 29. Oktober 2023 behielten weiterhin Gültigkeit, soweit sie nicht durch untenstehende Ausführungen ersetzt würden. Auf einzelne Punkte des Gesamtentscheids nähmen sie ergänzend Stellung. Ein solcher, globaler Verweis auf die Eingaben im Verfahren vor der Vorinstanz ist nicht zulässig. In der Begründung der Beschwerde verweisen die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sodann an verschiedenen Stellen auf ihre Einsprache bzw. auf die Schlussbemerkungen, ohne näher auf den angefochtenen Gesamtentscheid einzugehen.