Sodann wohnt die Beschwerdeführerin 3 an der M.________strasse 53 und die Beschwerdeführerin 4 am P.________weg 6B. Der Wohnort der Beschwerdeführerin 3 ist rund 350.00 m (Luftlinie) und der Wohnort der Beschwerdeführerin 4 rund 125.00 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Die Wohnorte der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 liegen somit innerhalb des Einspracheperimeters von 487.00 m. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 ist daher zu bejahen. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 4. Formvorschriften