d) Hat die Vorinstanz die Einsprachebefugnis zu Unrecht verneint, ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Person zum Verfahren zuzulassen. In der Regel muss die angefochtene Verfügung bzw. der Gesamtentscheid aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.8 Eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich vorliegend jedoch nicht. Die Gemeinde Spiez äusserte sich im Gesamtentscheid vom 7. Dezember 2023 weitestgehend zu den Rügen der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Einsprache vom 20. August 2023.