Entsprechend war zwar der Beschwerdeführer 1 nicht zur Einsprache legitimiert und die Vorinstanz ist zu Recht auf seine Einsprache nicht eingetreten. Hingegen hat sie der Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht die Einsprachelegitimation abgesprochen. Die Beschwerde wird somit hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 abgewiesen und hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 gutgeheissen.