c) Der Wohnort des Beschwerdeführers 1 (N.________strasse 121, 6370 Stans) befindet sich deutlich ausserhalb des Einspracheperimeters von 487.00 m. Das in der Beschwerde erwähnte Grundstück Spiez Grundbuchblatt Nr. O.________ steht gemäss dem Grundstückdateninformationssystem des Kantons Bern (GRUDIS) im Alleineigentum der Beschwerdeführerin 2. Dieses Grundstück ist rund 430.00 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt und liegt somit innerhalb des Einspracheperimeters von 487.00 m. Entsprechend war zwar der Beschwerdeführer 1 nicht zur Einsprache legitimiert und die Vorinstanz ist zu Recht auf seine Einsprache nicht eingetreten.