b) Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind Personen zur Einsprache befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einspracheberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4/17 BVD 110/2024/2