a) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben. Die Vorinstanz hat ihnen die Einsprachelegitimation abgesprochen und ist auf ihre Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind hinsichtlich der Verneinung ihrer Einsprachelegitimation beschwert und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Gesamtentscheids der Vorinstanz. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 4. Januar 2023 ist daher einzutreten.