Die Beschwerdegegnerin 1 hält in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2024 fest, es handle sich sowohl beim Antennentyp «74212010» als auch beim Antennentyp «AHP4518R3v06» um passive Antennen, die konventionell angesteuert würden, deshalb nicht adaptiv betrieben werden könnten und entsprechend kein Beamforming zuliessen. Aus diesem Grund sei bei beiden Antennentypen auch die Nutzung eines Korrekturfaktors ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin 2 sowie die Beschwerdeführerin 3 reichten am 27. Dezember 2024 eine Stellungnahme ein.