6. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 führte das Rechtsamt zusammenfassend aus, eine erste summarische Einschätzung ergebe, dass die Beschwerdeführerin 2 einsprache- bzw. beschwerdeberechtig und die Gemeinde Spiez zu Unrecht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin 2 eingetreten sei. Da sich die Gemeinde Spiez im Gesamtentscheid vom 7. Dezember 2023 weitestgehend zu den Rügen der Beschwerdeführerin 2 in der Einsprache geäussert habe, käme die Rückweisung an die Gemeinde Spiez einem formalistischen Leerlauf gleich. Gleichzeitig gab es der Beschwerdeführerin 2 Gelegenheit, eine materiell begründete Beschwerde nachzureichen.