5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig holte es die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 durch. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels bezüglich der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 wurde vorerst verzichtet. Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 3 führt in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2024 aus, sie verlasse sich in diesem Verfahren ganz auf die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 1 und verzichte auf eine eigene Eingabe.