3. Die mit der Einsprache gestellten Rechtsbegehren seien gutzuheissen. 1. Das Baugesuch sei abzuweisen. 2. Das Baugesuch sei eventualiter zur Vervollständigung der Baugesuchsakten zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei in der Baubewilligung festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden darf und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne Mittelung eingehalten werden muss. 4. Den Einsprechenden sei zu allfälligen Stellungnahmen der Bauherrschaft und des Amts für Umwelt und Energie das Replikrecht zu gewähren. 5. Es sei von der Rechtsverwahrung Vormerk zu nehmen.