Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 2836.55 (Honorar CHF 2583.33, Auslagen CHF 40.70, Mehrwertsteuer CHF 212.55). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von CHF 2836.55 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Kaufdorf vom 8. Februar 2024 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 31. August 2020 wird der Bauabschlag erteilt.