c) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren hat in jedem Fall die Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD15). Diese belaufen sich gemäss Erwägung 3.7 des angefochtenen Gesamtentscheids (mit Verweis auf die Gebührenzusammenstellung) auf CHF 13 217.20. Davon in Abzug zu bringen sind allerdings die Gebühren für die Bauund Abnahmekontrollen in Höhe von CHF 150.00, da diese mit Erteilung des Bauabschlags obsolet werden. Die massgebenden Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens betragen somit CHF 13 067.20. Zuständig für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Kaufdorf.